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Chef sein - statt Hartz IV-Empfänger

Finanziert über das Einstiegsgeld

Wenn jemand Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen möchte, kann er ein Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II beantragen, wenn die Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat.

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss, um den das ALG II aufgestockt wird. Es kann gewährt werden, wenn die Chance besteht, dass sich der ALG II-Empfänger durch die neue Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Die Entscheidung hierüber trifft der Fallmanager des ALG II-Empfängers.

Die Höhe des Einstiegsgelds orientiert sich am bisherigen Arbeitslosengeld II. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt dabei den Träger dieser Leistung folgende Sätze:

- in der Regel 50 % der Höhe der Regelleistung

- zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistung

Die Förderung erfolgt für maximal 12 Monate. Eine einmalige Verlängerung um bis zu weitere 12 Monate ist möglich. Diese kann auch degressiv (im Laufe der Zeit abnehmend) gestaltet sein. Die Förderung erlischt, wenn der Geförderte nicht mehr hilfsbedürftig ist, etwa, weil die Selbständigkeit nun funktioniert.

Neuerdings können darüber hinaus auch Zuschüsse und Darlehen gewährt werden, damit der Antragsteller seine Tätigkeit ausüben kann, etwa für Geschäftsausstattung und Maschinen.

Das Einstiegsgeld muss nicht versteuert werden. Ein Businessplan muss bei der Antragstellung vorgelegt werden.

Wenn diese Gelder nicht reichen, also weitere Investitionen oder eine Anschubfinanzierung erforderlich sind, können zinsvergünstigte Darlehen hinzukommen. Diese müssen aber wie alle Darlehen getilgt, also in Raten und mit Zinsen zurückgezahlt werden. Sie können bei Förderbanken, etc. beantragt werden.

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